
| Satzung des Vereins "Humaner Tierschutz e.V." |
§ 1 |
| Der Verein 'Humaner Tierschutz e.V.' mit Sitz in Bochum verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Vertiefung von Ansichts- und Verhaltensweisen im Sinne eines Tierschutzes auf humane Art. Vordringliches Anliegen des Vereins ist dabei der Schutz von Tieren - insbesondere von Haustieren - gegen nichtart- und be- dürfnisgerechte Haltung und Pflege und gegen inhumane Umstände bei deren Ableben. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vertei- lung von Aufklärungsschriften, durch öffentliche Informationsver- anstaltungen und durch Versand von entsprechenden schriftlichen Unterlagen an öffentliche und meinungsbildende Stellen, an die Tierärzteschaft und an die betroffenen Tierhalter mit dem Ziel,
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§ 2 |
| Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke ver- wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen be- günstigt werden. |
§ 3 |
| Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins
werden, wobei über die Aufnahme in den Verein auf schriftlichen
Antrag der Vorstand des Vereins entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, der nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten möglich ist, oder durch den Tod des Mitglieds. |
§ 4 |
| Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. |
§ 5 |
| Mitgliedsbeiträge können vom Verein aufgrund entsprechenden
Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben werden. Notwen-
dige weitere Finanzmittel sollen ansonsten durch Spenden
beschafft werden. Der Verein erwartet darüberhinaus auch einen persönlichen Arbeitseinsatz seiner Mitglieder bei der Verwirklichung der Vereinszwecke. |
§ 6 |
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
1. stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer) und dem
2. stellvertretenden Vorsitzenden (Kassierer). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der gewählte Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein ge- richtlich und aussergerichtlich zu vertreten. Entscheidungen innerhalb des Vorstands erfolgen durch Mehrheits- beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstands- mitglieder anwesend sind. |
§ 7 |
| Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung einer solchen Versammlung unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. |
§ 8 |
| Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch
einfachen Brief einberufen. Die Tagesordnung, die der Vorstand
festlegt, ist mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei
Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Ver- hinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Annahme von Beschlüssen entscheidet die Mitgliederver- sammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen einschliesslich Änderungen des Vereins- zwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Ver- sammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die der Versammlungsleiter unterschreibt. |
§ 9 |
| Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tier-
schutzbund e.V., Bonn, der es unmittelbar und ausschliesslich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bochum, den 20. Oktober 1993 |